Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Allgemeines:

Easy Rent, eine Marke der Autohaus Ornig GmbH&Cokg nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen sowie den Ergänzungen im Informationsblatt, welche der im Mietvertrag genannte Mieter durch seine Unterfertigung anerkennt. Vertragsgrundlage sind ausschließlich die Bestimmungen dieses Mietvertrages samt den allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Inhalten des Informationsblattes. Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Der Mieter nimmt zur Kenntnis und erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine Daten im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieses Mietvertrages elektronisch verarbeitet werden und auch aus abgabenrechtlichen Gründen über den Zeitraum von zumindest sieben Jahren aufbewahrt werden. Die vom Mieter erklärte Einwilligung kann jederzeit mittels schriftlicher Erklärung oder per E-Mail an die info@easyrent-24.at widerrufen werden. Der Vermieter ist aufgrund eines rechtlichen Interesses jedoch berechtigt, diese Daten – soweit sie zur Vertragsabwicklung, aus abgabenrechtlichen oder sonstigen zwingenden Vorschriften relevant sind – über den oben genannten Zeitraum zu speichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden die Daten vernichtet.

2. Reservierung, Storno, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe:

Reservierungen werden schriftlich oder mündlich durch unser Unternehmen bestätigt. Der Vertrag wird durch wechselseitige Unterzeichnung des Mietvertrages abgeschlossen.

Bei Reservierungen gilt eine Stornogebühr von:

bis 30 Tage vor Mietbeginn 25 %

bis 14 Tage vor Mietbeginn 50 %

dritter Tag vor Mietbeginn 75 %

Storno innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn oder keine Stornierung 100 %.

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Stand: 05.01.2024

Aufgrund von Schlechtwetter oder sonstigen nicht in der Sphäre des Vermieters liegende Umständen sind Terminverschiebungen nicht möglich und werden als Storno angesehen. Krankheiten und Ähnliches müssen ärztlich bestätigt werden.

Der Mieter hat vor Übernahme des Fahrzeuges durch schriftliche Anmerkungen auf dem Mietvertrag allfällige Bemängelungen des Fahrzeuges zu dokumentieren. Ansonsten gilt der ordnungsgemäße Zustand in betriebs- und verkehrssicherem Zustand als bestätigt. Der Vermieter verpflichtet sich, die

erforderlichen KFZ- Papiere, Zubehör wie Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfallschadenblatt, sowie zumindest zwei Stück Warnwesten im Fahrzeug aufzubewahren oder gemeinsam mit diesen zu übergeben.

Der Mieter ist verpflichtet, allfällige während der Nutzung eintretende Schäden unmittelbar bei Rückstellung des Fahrzeuges an den Vermieter bekanntzugeben.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug samt Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen.

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters umgehend in Besitz zu nehmen, soweit der Mieter das Fahrzeug entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen dieser Vereinbarung oder des Mietvertrages nutzt.

Erfolgt die Rückstellung des Fahrzeuges später als vereinbart, wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet. Dem Vermieter darüber hinaus entstehende Schäden (z.B. Ersatzzahlungen an den Folgemieter) bleiben hiervon unberührt. Wurden bei Abschluss des Mietvertrages vergünstigte Konditionen gewährt, bleibt ein allfälliger Überziehungszuschlag hiervon unberührt. Ist das Fahrzeug 24 Stunden nach dem vereinbarten Termin ohne glaubwürdige und nachvollziehbare Erklärung (Anruf, E-Mail, Bekanntgabe des Aufenthaltsortes etc.) noch immer nicht zurückgestellt, erfolgt die polizeiliche Anzeige. Eine telefonische Terminverlängerung ist ausgeschlossen.

3. Benützung des Fahrzeuges:

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere sind folgende Verwendungen ausgeschlossen:

• Fahrten ins Ausland, soweit nicht eine entsprechende Erlaubnis schriftlich erteilt wurde. Wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt, so trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der

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jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen und haftet bei vom Mieter schuldhaft verhinderter Ersatzleistung durch die Versicherung oder bedingungsgemäß fehlendem Versicherungsschutz der Mieter für sämtliche Schäden am Fahrzeug;

• das Fahrzeug darf nur von einer weiteren – vom Mieter abweichenden – Person gefahren werden, soweit diese Person bereits im Vorhinein vom Mieter in den Mietvertrag eingetragen worden ist und der Mieter die Haftung für die Eignung und Befähigung dieser Person übernimmt.

• zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften;

• zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung sowie zur Weitervermietung;

• für Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen;

• für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten;

• ferner unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder in irgendeiner Form nicht in einem gemäß den geltenden Straßenverkehrsvorschriften über den Zustand von Fahrzeuglenkern entsprechenden

Personen (z.B. unter Einfluss von Medikamenten), sowie

• zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Ziehen von Gegenständen.

Die Treibstoffkosten gehen zulasten des Mieters. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, außer die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit telefonisch nicht erreichbar.

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind die Fenster, Türen und das Lenkradschloss stets verschlossen zu halten. Ist das Fahrzeug mit einem Sicherheitssystem ausgerüstet, so ist die zwingende

Verwendung dieses Schutzsystems zu gewährleisten.

Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen genutzt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses und ohne Betragsbegrenzung insbesondere für Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon. Der Vermieter wird alles Mögliche unternehmen, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

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Das Fahrzeug ist möglichst schonend zu nutzen und sauber zu halten. Über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Verschmutzungen (z.B. Abfälle im Fonds, besondere Verschmutzung der Karosserie) werden kostenpflichtig durch entsprechende Reinigung behoben. Diese Kosten werden dem Mieter zusätzlich verrechnet. Das Rauchen im Fahrzeug ist unzulässig.

4. Benützungsentgelte:

Der Mieter ist verpflichtet, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges zu zahlen:

• die im Mietvertrag bzw. in den gültigen Preislisten angeführten Nutzungsentgelte.

• Kilometergebühren zu dem Satz, der für die vom Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt.

• Tagesgebühren und die Nebenkosten zu den im Mietvertrag angeführten Sätzen.

• Zustell- und Abholgebühren, die im Mietvertrag angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder nicht zur vereinbarten Zeit zurückgestellt wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.

• alle zu erhebenden Steuern.

• alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zulasten des Fahrzeuges verhängt werden. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.

Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen

Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Minderung der Mietgebühr in diesem Fall.

Für alle Kosten, die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anlässlich von Schäden am Fahrzeug einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugzurückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen entstehen, haftet der Mieter, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig ist. Sollte sich die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung am Vermieter regressieren, ist dieser berechtigt, sich am Mieter Schad- und klaglos zu halten.

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Die angelaufenen Mietkosten sind bei Rückgabe des Fahrzeuges sofort zur Zahlung fällig, soweit diese nicht bereits durch eine Akontozahlung abgedeckt sind.

5. Akonto, Kaution:

Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution bis zur Höhe des voraussichtlichen Mietentgelts (sämtliche Benützungsentgelte laut dem Vertragspunkt Benützungsentgelt) vor Übergabe des Fahrzeuges in bar einzufordern. Wird diese Kaution nicht geleistet, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die ihm entgangenen Mietentgelte im Rahmen des Schadenersatzes geltend zu machen. Der Vermieter ist berechtigt, die Entgelte gemäß Punkt 4. in Abzug zu bringen.

6. Versicherungsschutz:

Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung und – ausgenommen Anhänger – Vollkaskoversicherung. Die Deckungssumme, der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt infolge eines Totalschadens bzw. mutwilliger Zerstörung sind von der Fahrzeugkategorie abhängig und werden im Mietvertrag gesondert angeführt. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführte Personen sind nicht mitversichert.

Haftpflichtdeckungssumme = € 20.000.000,00/Vollkasko mit einem nicht ausschließbarem Selbstbehalt von 1000 € pro Schadensfall, bei Wohnmobilen 2000 € 

7. Strafen:

Der Mieter ist für ihm zuzurechnende Verwaltungsstrafen haftbar bzw. hat er den Vermieter Schad- und klaglos zu halten. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, im Fall einer Lenkererhebung gemäß § 103 KFG die Daten des Mieters bekanntzugeben oder diesen auch sonst am Verfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Antwortet der Mieter auf diese Möglichkeit nicht, darf der Vermieter von seiner Zustimmung zur Unterlassung weiterer Verteidigungsmaßnahmen ausgehen. Der Mieter hält den Vermieter Schad- und klaglos. Der Vermieter ist berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt von € 36,00 (darin 20 % USt = € 6,00) einzuheben.

8. Schlussbestimmungen:

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Soweit der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln. Ansonsten ist der ausschließliche Gerichtsstand das für den Sitz des Unternehmens des Vermieters sachlich zuständige Gericht. Erfüllungsort ist ebenfalls dieser Ort.

Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN Kaufrechts anwendbar

Easyrent ist eine Marke der Autohaus Ornig GmbH&CoKg

Marburgerstraße 107       

 

8435 Wagna